Abfallwirtschaftssatzung

Seit 01.01.2023 ist die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg gültig. Wir haben die Änderungen hier eingepflegt:

Einleitung

Aufgrund der §§ 4, 17 und 18 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94 ) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 2, 6 und 14 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. S.27) in der zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 17, 20 und 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I Seite 212) und der §§ 3 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetzes - LAbfWG) vom 18.1.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am 20.11.2019  folgende III. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg vom 10.12.2003 erlassen:


Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit der Satzung ist lediglich die männliche Schreibweise benutzt worden. Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1 Grundsatz

(1) Der Kreis Pinneberg (Kreis) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

(2) Die Entsorgungspflichten für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 01.01.2002 auf die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) übertragen worden.

Die Überlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gelten für die in Satz 1 genannten Abfälle unmittelbar gegenüber der GAB.
Verbindliche Regelungen zur Durchführung der abfallrechtlichen Entsorgung der in Satz 1 genannten Abfälle sind enthalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAB für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (AGB-GAB) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Kreis betreibt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als öffentliche Einrichtung, die eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit bildet.

Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung bedient sich der Kreis Dritter im Rahmen einer Beauftragung nach § 22 KrWG.

(4) Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind, führt der Kreis die Abfallentsorgung auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kreises Pinneberg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (AGB Abfallentsorgung-Kreis) privatrechtlich durch. Er schließt hierzu mit den Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 3 dieser Satzung einen privaten Abfallentsorgungsvertrag ab.

Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 3 dieser Satzung sind aufgrund des satzungsrechtlich normierten Anschluss- und Benutzungszwanges verpflichtet, den Vertrag nach
Satz 2 abzuschließen (Abschluss- oder Kontrahierungszwang).

Der Vertrag kommt zustande, ohne dass die Annahme dem Kreis gegenüber erklärt zu werden braucht (§ 151 BGB), er gilt durch den Anschluss eines Grundstücks an die Abfallentsorgung als abgeschlossen.

Für das Vertragsverhältnis gelten die AGB-Abfallentsorgung-Kreis vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese können während der Geschäftszeiten beim Kreis Pinneberg und bei der GAB in 25495 Kummerfeld, Bundesstr. 301, eingesehen werden.

(5) Überlassungspflichtige Abfälle im Sinne dieser Abfallwirtschaftssatzung sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss und die in privaten Haushaltungen angefallen sind. Hierzu gehören auch Abfälle, die aus anderen Herkunftsbereichen stammen und gemeinsam mit Abfällen aus privaten Haushaltungen über die zugelassenen Abfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden.

§ 2 Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft

(1) Der Kreis fördert die Kreislaufwirtschaft mit dem Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Zu diesem Zweck entsorgt der Kreis die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle im Rahmen seines Abfallwirtschaftskonzeptes nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes/LabfWG), der AGB Abfallentsorgung-Kreis sowie der übrigen geltenden Vorschriften.

(2) Jeder ist gehalten,

  • das Entstehen von Abfällen zu vermeiden,
  • die Menge der Abfälle zu vermindern,
  • angebotene Rücknahmesysteme zu nutzen.

(3) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil verwertet werden kann. 

(4) Der Kreis informiert und berät selbst oder durch einen beauftragten Dritten die Abfallerzeuger und Abfallbesitzerr mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu erreichen.

(5) Der Kreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben sowie bei Veranstaltungen in seinen Einrichtungen und auf seinen Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht; bei solchen Veranstaltungen sollen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgegeben werden, sofern nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten veranlasst der Kreis, dass juristische Personen, an denen er beteiligt ist, entsprechend verfahren.

§ 3 Anschluss-, Benutzungs- und Überlassungsrechte /-pflichten

(1) Alle Eigentümer ständig oder zeitweise bewohnter Grundstücke im Kreisgebiet sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht/-pflicht). Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(3) Die Anschlusspflichtigen im Sinne von Absatz 1 sowie die Erzeuger und Besitzer von nach dieser Satzung überlassungspflichtigen Abfällen sind berechtigt und verpflichtet, die auf dem angeschlossenen Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle dem Kreis zu überlassen (Überlassungsrecht/ -pflicht). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind diese von ihrem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach Maßgabe dieser Satzung dem Kreis zu überlassen. Überlassungsrechte/-pflichten bestehen nicht für die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle. Die im Rahmen dieser Satzung dem Kreis zur Entsorgung überlassenen Abfälle gehen mit der Überlassung in das Eigentum des Kreises über. Dritte sind nicht berechtigt, überlassungspflichtige Abfälle an sich zu nehmen. Der Kreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen.

(4) Das Durchsuchen der nach § 8 AGB Abfallentsorgung-Kreis zugelassenen Abfallbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist für jedermann verboten, soweit nicht vom Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Abfallbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig, es sei denn, der Kreis hat auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen eine Befreiung von dieser Vorschrift erteilt. Eine Befreiung wird nur erteilt, wenn die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Abfallentsorgung sowie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind zu Wohnzwecken genutzte Einheiten von Gebäuden, bebaute Grundstücke und Grundstücksteile. Als Haushalt gilt eine Personengemeinschaft oder eine Einzelperson, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene Wohnungseinheit oder einen Wohnbereich mit einer Küche, Kochnische oder Kochstelle innehat, auch wenn sie teilweise von einem oder mehreren anderen Haushalten oder sonstigen Stellen versorgt wird. Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen.

(6) Der Kreis stellt die zur grundstücksbezogenen Entsorgung der Abfälle erforderlichen Abfallbehälter nach Maßgabe der AGB Abfallentsorgung-Kreis zur Verfügung. Der Anschlusspflichtige hat diese Abfallbehälter zu übernehmen und nach Maßgabe der AGB Abfallentsorgung-Kreis zu nutzen.

(7) Die Verpflichteten nach Abs. 1 bestimmen selbst die Art, Anzahl, Größe und Leerungshäufigkeit der auf ihren Grundstücken für die Abfallentsorgung vorgehaltenen Behälter im Rahmen der nach den §§ 8 und 9 der AGB Abfallentsorgung-Kreis vorgegebenen zugelassenen Behälter und der dazu jeweils bestimmten Leerungshäufigkeit, wobei vorbehaltlich der Regelung in Abs. 9 auf jedem zeitweise oder ständig bewohnten Grundstück ein fester Abfallbehälter für Restabfälle vorgehalten werden muss. Die Verpflichteten haben Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung auf ihren Grundstücken gewährleistet bleibt. Sollte eine nicht ordnungsgemäße Abfallentsorgung festgestellt werden, bestimmt der Kreis Art, Anzahl, Größe und Leerungshäufigkeit der auf den Grundstücken zu benutzenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der Abfallart und der zu erwartenden Abfallmenge. Hierbei geht der Kreis davon aus, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung in der Regel gewährleistet ist, wenn auf dem Grundstück für Restabfälle ein Behältervolumen von mindestens 10 Liter pro Person und Woche vorgehalten wird. Für die Entsorgung von organischen Abfällen aus privaten Haushaltungen (kompostierbare Abfälle) muss zusätzlich mindestens eine Biotonne bereitstehen. Das Mindestvolumen der Biotonne beträgt 80 l (bei 14-täglichem Abfuhrintervall).

Auf schriftlichen Antrag des Verpflichteten nach Abs. 1 kann die Erfassung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über Unterflursysteme anstelle der üblichen Müllgroßbehältern (MGB) erfolgen, wenn es hierfür geeignete Standorte auf dem Grundstück gibt. Über die Eignung eines Standplatzes stimmen sich der Kreis Pinneberg und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt beim Kreis. Diese Systeme werden nur für die nach den AGB des Kreises Pinneberg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zugelassenen Abfallbehältern angeboten. Dies umfasst nicht die Sammelbehälter für Leichtverpackungen.

Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch die o. g. Verpflichteten des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus.

Der Unterflurbehälter wird durch den Kreis Pinneberg gestellt.

Die Finanzierung und die Einrichtung des Sammelplatzes sowie die Herstellung und Pflege der erforderlichen baulichen Maßnahmen und Einhaltung der Anforderungen liegen in der Verantwortung des o. g. Verpflichteten. Die Herrichtung ist mit dem Kreis Pinneberg abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. Welche Anforderungen an den Standplatz und die baulichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, werden durch einen Vertrag zwischen dem Kreis Pinneberg und dem o. g. Verpflichteten festgelegt.

Für einen evtl. Rückbau der Anlagen ist der Verpflichtete nach Abs. 1 verantwortlich.

(8) Der Kreis erteilt auf schriftlichen Antrag im Einzelfall von der Anschluss- und Überlassungspflicht für kompostierbare Abfälle eine Befreiung, soweit diese Abfälle auf dem angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und ganzjährig kompostiert werden (Eigenkompostierung).

(9) Soweit ein Grundstück nur von einer Person bewohnt wird, kann der Verpflichtete nach Abs. 1 beantragen, die Restabfallentsorgung des Grundstücks mittels eines zur Hälfte gefüllten 80 l - Behälters bei vierwöchentlicher Entleerung durchzuführen. Er muss sich schriftlich verpflichten, den vom Kreis gekennzeichneten Behälter jeweils nur zur Hälfte zu befüllen.

(10) Für benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können auf gemeinsamen schriftlichen Antrag aller nach Abs. 1 Verpflichteten gemeinsame Restabfallbehälter und Biotonnen mit ausreichender Kapazität zugelassen werden. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung der am weitesten auseinander liegenden Wohngebäude mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichteten haften für die Zahlung der Entgelte gesamtschuldnerisch. Sie haben in ihrem Antrag gleichzeitig zu erklären, wer Adressat und Empfangsbevollmächtigter der Entgeltrechnung sein soll.

§ 4 Art und Durchführung der Abfallentsorgung

(1) Die Abfallbehälter sind von den Anschlusspflichtigen nach § 3 Absatz 3 am Abfuhrtag rechtzeitig bis 6.30 Uhr so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste unverzüglich von der Straße zu entfernen.

(2) Im übrigen finden für den Transport und den Standplatz von Abfallbehältern die Unfallverhütungsvorschriften "Müllbeseitigung" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Abfallgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum werden bei einem Transportweg von nicht mehr als 20 m durch Bedienstete der Abfallentsorgung von ihren Standplätzen abgeholt, entleert und wieder zurückgebracht.
Der Transportweg und der Standplatz müssen ausreichend befestigt sein und in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden, insbesondere sind im Winter Eis und Schnee zu räumen. Der Standplatz soll in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und von diesem nicht durch Schwellen, Einfassungen, Rinnen, Stufen und dergl. getrennt sein. Der Kreis kann im Einzelfall den zum Bereitstellen der Abfallgroßbehälter vorzusehenden Platz bestimmen.

(3a)  Bei Unterflurbehältern ist durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass die vertraglich festgelegten Anforderungen jederzeit eingehalten werden und zur Leerung der Behälter die Standplätze frei anfahrbar sind.

(4) Sind Abfuhrbezirke, Straßenzüge, Straßenteile und Wohnwege mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die nach § 3 Abs. 3 Verpflichteten die Abfallbehälter sowie sperrige Abfälle und Elektronikschrott an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt insbesondere für Straßen und Wege mit weniger als 3,5 m Breite, Sackgassen und Stichstraßen ohne ausreichende Wendemöglichkeiten. Im Einzelfall ist der Kreis berechtigt, eine andere geeignete Form der Abfallentsorgung festzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass Straßen wegen Bauarbeiten, Veranstaltungen etc. von den Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können.

(5) Die Durchführung der Abfallentsorgung ist im übrigen verbindlich geregelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Pinneberg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (AGB Abfallentsorgung-Kreis).

§ 5 Entsorgungsentgelte

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Kreis zur Deckung seiner Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe des durch die AGB Abfallentsorgung-Kreis geregelten Tarifes.

(2) Die AGB Abfallentsorgung-Kreis sind nach Maßgabe der Hauptsatzung des Kreises entsprechend den für Satzungen geltenden Regelungen bekanntzumachen.

(3) Die Vollstreckung der Entsorgungsentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 14 Kommunalabgabengesetz im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren.

§ 6 Umfang der Entsorgungspflichten

(1) Die Entsorgungspflicht des Kreises umfasst alle Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, soweit diese vermischt mit den Abfällen aus Haushaltungen anfallen und gemeinsam zur Abholung bereitgestellt werden.

Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von nach dieser Satzung überlassungspflichtigen Abfällen einschließlich des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle.

(2) Vom Einsammeln und Befördern sind diejenigen Abfälle, die nicht in den nach Maßgabe der AGB Abfallentsorgung-Kreis zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken gesammelt werden können, ausgeschlossen.
Sie sind in Anlage 2 aufgeführt. In Zweifelsfällen hat der Kreis ein vorläufiges Zurückweisungsrecht.
Der Abfallerzeuger/ -besitzer ist verpflichtet, die Abfälle bis zu einer endgültigen Entscheidung des Kreises so bereitzustellen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für einzelne nach dieser Satzung überlassungspflichtige Abfälle kann der Abfallerzeuger/-besitzer zu einer Vorbehandlung oder besonderen Art der Übergabe verpflichtet werden, wenn dies für eine Verbringung in eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage rechtlich oder technisch erforderlich ist.

(4) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind neben den in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Abfällen die in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle. § 3 AGB Abfallentsorgung-Kreis bleibt hiervon unberührt. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen werden, für die Rücknahmepflichten nach § 25 KrWG eingeführt sind und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

(5) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Erzeuger bzw. Besitzer dieser Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.

§ 7 Abfallentsorgungsanlagen

(1) Zur Entsorgung der im Gebiet des Kreises Pinneberg anfallenden Abfälle stehen die Abfallentsorgungsanlagen im Abfallwirtschaftszentrum Tornesch-Ahrenlohe (AWZ) zur Verfügung. Die darüber hinaus erforderlichen Entsorgungskapazitäten stellt der Kreis auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen sicher.

(2) Der Kreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Entsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.

(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb oder aufgrund von Umständen, auf die der Kreis keinen Einfluss hat, steht den Anschlusspflichtigen, Abfallerzeugern sowie Dritten kein Anspruch auf Abfallabnahme oder auf Schadenersatz zu.

(4) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen wird durch Benutzungsordnungen geregelt.

§ 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten, Betretungsrechte

(1) Fallen auf einem Grundstück erstmalig oder nach längerer Unterbrechung wieder nach dieser Satzung überlassungspflichtige Abfälle an, so haben die nach § 3 Abs. 1 und 3 dieser Satzung Verpflichteten dieses dem Kreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie haben darüber hinaus unverzüglich schriftlich anzuzeigen die Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte bzw. Benutzungseinheiten im Sinne der AGB Abfallentsorgung-Kreis sowie jede nachträglich eintretende Veränderung in der Anzahl der Haushalte und sonstiger Benutzungseinheiten.

(2) Tritt ein Wechsel in der Person des nach Absatz 1 Verpflichteten ein, so haben sowohl der bisherige als auch der neue Verpflichtete dies dem Kreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Erzeuger oder Besitzer von nach dieser Satzung überlassungspflichtigen Abfällen haben dem Kreis auf Verlangen über Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abfälle schriftlich Auskunft zu geben und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen.

(4) Den Beauftragten des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren.

§ 9 Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Abfallentsorgung ist der Kreis berechtigt, personenbezogene Informationen (Daten) gem. Artikel 6, Abs. 1 Ziff. C, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie § 3 Abs, 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 18.05.2018 (GVOBI. 2018 162) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt zu erheben:

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten der Gemeinden und Ämter, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstücks ist und dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 613) in der zur Zeit geltenden Fassung nicht entgegensteht,
  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Eigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstücks ist und dessen Anschrift,

1. Angaben von Meldebehörden aus dem jeweiligen Melderegister über
a) die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen und deren Vor- und Familiennamen,
b) die Art der Meldung der Personen im Sinne von Haupt- oder Nebenwohnung,
c) den Tag der An- und Abmeldung der Personen, soweit diese Daten nicht im Rahmen der

  • Auskunftspflicht nach § 8 Abfallwirtschaftssatzung zu erhalten sind oder diese Daten von den
  • Verpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können,

2. Angaben aus dem Gewerberegister oder den Gewerbean-, Gewerbeum-, oder Gewerbeabmeldungskarten der örtlich zuständigen Ordnungsbehörden über

a) den Namen und die Anschrift des Gewerbebetriebes,
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gewerbebetriebes,
c) den Tag der Errichtung des Gewerbebetriebes,

3. Angaben des Amtsgerichts aus dem amtlichen      Handelsregister sowie der Industrie- und Handelskammer aus ihren Dateien der Kleingewerbetreibenden und der bei ihr gespeicherten Handelsregistereintragungen      sowie der Handwerkskammer aus der Handwerksrolle über
     a) den Namen und die Anschrift des Betriebes,
     b) den Namen und die Anschrift des Inhabers und des Geschäftsführers des Betriebes,
     c) den Tag der Eintragung des Betriebes.

(2) Bei Selbstanlieferung von Abfällen nach § 11 AGB darf der Kreis Daten beim Anlieferer erheben und weiterverarbeiten

  • Vor- und Familienname sowie die Anschrift des Abfallbesitzers,
  • Name und Anschrift des Anlieferers,
  • Kfz-Kennzeichen des anliefernden Kraftfahrzeuges.

(3) Namen und Anschriften der nach § 3 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung Verpflichteten sowie Informationen über Sachverhalte, die einen Verstoß gegen die Verpflichtung dieser Satzung darstellen können, darf der Kreis erheben und weiterbearbeiten, um die Abfallerzeuger zu beraten sowie um die Einhaltung der Verpflichtungen zu kontrollieren und Maßnahmen gegen evtl. Verstöße zu treffen.

(4) Der Kreis ist berechtigt, alle notwendigen Daten für die Abrechnung und - soweit vom Verpflichteten
nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gewünscht - für den Abruf der Entgelte zu erheben und zu speichern..
Für das Abrufverfahren gelten die besonderen Vorschriften des § 7 Abs. 3 des
Landesdatenschutzgesetzes.

(5) Die nach Abs. 1 Nr, 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind, soweit es sich nicht um Daten nach § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 handelt, nach Unanfechtbarkeit des ersten erlassenen Abfallentgeltbescheides unverzüglich zu löschen. Danach darf neben den Daten des Entgeltschuldners nur die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen bzw. die Anzahl der Haushaltungen gespeichert werden.

§ 10 Modellversuche

Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs- oder -entsorgungsmethoden oder -systeme kann der Kreis Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen.

§ 11 Ahndungs- und Vollzugsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig nach § 72 Abs. 5 der Kreisordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung überlassungspflichtige Abfälle nicht dem Kreis überlässt,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung dem Kreis zu überlassende Abfälle an sich nimmt,
  4. entgegen § 3 Abs. 4 dieser Satzung in die Abfallbehälter eingegebene Abfälle durchsucht, herausnimmt, behandelt oder eine Müllschleuse verwendet.
  5. entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Anzahl der auf einem Grundstück vorhandenen Haushalte bzw. Benutzungseinheiten im Sinne der AGB Abfallentsorgung-Kreis sowie jede nachträglich eintretende Veränderung in der Anzahl der Haushalte bzw. Benutzungseinheiten nicht unverzüglich anzeigt,
  6. entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder des sonst nach § 3 Abs. 1 bzw. 3 dieser Satzung Verpflichteten nicht unverzüglich anzeigt,
  7. entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung auf Verlangen nicht Auskunft über Herkunft, Menge und Zusammensetzung der überlassungspflichtigen Abfälle gibt oder die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen nicht vorlegt,
  8. entgegen § 8 Abs. 4 dieser Satzung ungehinderten Zutritt zu Grundstücken nicht gewährt und eine Kontrolle nicht ermöglicht,
  9. die vom Kreis nach Maßgabe der AGB Abfallentsorgung-Kreis zur Verfügung gestellten Restabfallgefäße bzw. Biotonnen nicht übernimmt, nicht ordnungsgemäß verwahrt oder nicht sachgerecht behandelt sowie Beschädigungen oder den Verlust dieser Gefäße nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.

(3) Der Kreis Pinneberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen und diese ggf. im Wege des Vollzugs nach Maßgabe der jeweils geltenden verwaltungsrechtlichen Bestimmungen durchsetzen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 treten die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg vom 11.12.2001 sowie die dazu erlassene Satzung des Kreises Pinneberg über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 11.12.2001 außer Kraft.

Für vor dem 1. Januar 2004 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Gebührenveranlagungsverfahren bleibt das für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebliche Satzungsrecht anwendbar.

Elmshorn, den 27.11.2019

Kreis Pinneberg
Der Landrat
gez. O. Stolz
O. Stolz

 

Nachfolgende Änderungen/Nachträge sind in diese Lesefassung mit integriert worden:

I.   Nachtragssatzung (Inkrafttreten zum 01.01.2007)

II.  Nachtragssatzung (Inkrafttreten zum 01.01.2016)

III. Nachtragssatzung (Inkrafttreten zum 01.01.2020)

IV. Nachtragssatzung (Inkrafttreten zum 01.01.2023)

Anlage 1 zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg

Liste der gemäß § 3 Abs. 3 von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle

     EAK        Bezeichnung

  • 010101 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Mineralien
  • 010102 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien
  • 010302 Grob- und Feinstäube
  • 010303 Rotschlamm aus der Aluherstellung
  • 010404 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalzen
  • 010405 Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Mineralien
  • 020102 Abfälle aus Tiergewebe
  • 020106 Tierfäkalien, Urin und Mist (einschl. verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
  • 020202 Abfälle aus Tiergewebe
  • 020303 Abfälle aus der Extraktion von Lösemitteln
  • 020401 Erde aus der Wäsche und Reinigung von Zuckerrüben
  • 020402 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
  • 030302 Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge
  • 030304 Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen
  • 030305 Deinkingschlämme aus dem Papierecycling
  • 030306 Faser- und Papierschlämme
  • 040101 Fleischabschabungen und Häuteabfälle
  • 040102 Äschereiabfälle
  • 040103 Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
  • 040104 chromhaltige Gerbbrühe
  • 040105 chromfreie Gerbbrühe
  • 040106 chromhaltige Schlämme
  • 040107 chromfreie Schlämme
  • 040108 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub etc.)
  • 040211 halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
  • 040212 halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
  • 040213 Farbstoffe und Pigmente
  • 050101 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • 050102 Entsalzungsschlämme
  • 050104 saure Alkylschlämme
  • 050202 Abfälle aus Kühlkolonnen
  • 050301 verbrauchte Katalysdatoren, edelmetallhaltig
  • 050302 andere verbrauchte Katalysatoren
  • 050401 verbrauchte Filtertone
  • 050501 schwefelhaltige Abfälle
  • 050599 Abfälle a.n.g.
  • 050601 Säureteere
  • 050602 Asphalt
  • 050603 andere Teere
  • 050604 Abfälle aus Kühlkolonnen
  • 050699 Abfälle an.g.
  • 050701 quecksilberhaltige Schlämme
  • 050702 schwefelhaltige Abfälle
  • 050799 Abfälle a.n.g.
  • 050801 verbrauchte Filtertone
  • 050802 Säureteer
  • 050803 sonstige Teere
  • 050804 wäßrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung
  • 050899 Abfälle a.n.g.
  • 060501 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • 060701 Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
  • 060901 Phosphorgips
  • 060902 phosphorhaltige Schlacke
  • 060999 Abfälle a.n.g.
  • 061101 Gips aus der Titandioxidherstellung
  • 061303 Ruß
  • 070102 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • 070109 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070110 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070202 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • 070209 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070210 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070302 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • 070307 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070308 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070309 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070310 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmassen
  • 070407 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070408 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070409 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070410 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmassen
  • 070502 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • 070507 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070508 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070509 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070510 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmassen
  • 070607 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070608 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070609 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070610 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmassen
  • 070707 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070708 andere Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 070709 halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
  • 070710 andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmassen
  • 080201 alte Überzugspuder
  • 080202 wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
  • 080203 wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
  • 080299 Abfälle a.n.g.
  • 100203 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 100204 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 100301 Teere und andere kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
  • 100302 verbrauchte Anoden
  • 100303 Krätzen
  • 100304 Schlacken aus der Erstschmelze/ weiße Krätze
  • 100305 Aluminiumstaub
  • 100306 verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste materialien aus der Elektrolyse
  • 100307 verbrauchte Tiegelauskleidungen
  • 100308 Salzschlacken aus der Zweitschmelze
  • 100309 schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
  • 100310 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
  • 100311 Feinstaub
  • 100312 andere Teilchen und Staub (einschl. Kugelmühlenstaub)
  • 100313 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 100314 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 100399 Abfälle a.n.g.
  • 100401 Schlacken aus der Erst- und Zweitschmelze
  • 100402 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100403 Calciumarsenat
  • 100404 Feinstaub
  • 100405 andere Teilchen und Staub
  • 100406 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 100407 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 100408 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 100499 Abfälle a.n.g.
  • 100501 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100502 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100503 Feinstaub
  • 100504 andere Teilchen und Staub
  • 100505 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 100506 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 100507 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 100599 Abfälle a.n.g.
  • 100601 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100602 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100603 Feinstaub
  • 100604 andere Teilchen und Staub
  • 100605 Abfälle aus der elektrolytischen Raffination
  • 100606 Abfall aus der nassen Gasreinigung
  • 100607 Abfall aus der trocknen Gasreinigung
  • 100608 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 100699 Abfälle a.n.g.
  • 100701 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100702 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100703 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 100704 andere Teilchen und Staub
  • 100705 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 100706 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 100799 Abfälle a.n.g.
  • 100801 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100802 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
  • 100803 Feinstaub
  • 100804 andere Teilchen und Staub
  • 100805 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 100806 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 100807 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 100899 Abfälle a.n.g.
  • 100903 Ofenschlacke
  • 100904 Ofenstaub
  • 101003 Ofenschlacke
  • 101004 Ofenstaub
  • 101104 Feinstaub
  • 101105 andere Teilchen und Staub
  • 101107 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 101108 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 101201 verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verwertung
  • 101202 Feinstaub
  • 101203 andere Teilchen und Staub
  • 101204 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 101205 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 101207 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 101305 feste Abfälle aus der Gasreinigung
  • 101306 andere Teilchen und Staub
  • 101307 Schlämme aus der Gasreinigung
  • 101308 verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
  • 110108 Phospatierschlämme
  • 110201 Schlämme aus der Kupfer-Hydro-Metallurgie
  • 110202 Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschl. Jarosit-, Goethitschlamm)
  • 110203 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wäßrige elektrolytische Prozesse
  • 110204 Schlämme a.n.g.
  • 110301 cyanidhaltige Abfälle
  • 110302 andere Abfälle
  • 120301 wäßrige Waschflüssigkeiten
  • 120302 Abfälle aus der Dampfentfettung
  • 160401 Munition
  • 160402 Feuerwerkskörper
  • 160403 andere verbrauchte Sprengstoffe
  • 190108 Pyrolyseabfälle
  • 190199D1 Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung
  • 190199D2 Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung

Anlage 2 zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg

Liste der gemäß § 6 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung von der Sammlung und Beförderung
ausgeschlossener Abfälle:

  1. Bauabfälle gemäß § 7 AGB
  2. Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihrer Menge oder ihres Gewichtes nicht über die öffentliche Abfallentsorgung einschließlich der Sperrmüllabfuhr befördert werden können.
  3. Pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art und Menge oder ihres Gewichtes nicht in zugelassenen Abfallbehältern § 8 (1) AGB gesammelt werden können.