Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen

Seit 01.01.2024 ist die 6. Änderung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Pinneberg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen" gültig. Die Änderungen sind in die hier veröffentlichten AGB mit eingepflegt:

Präambel

Der Kreis Pinneberg (Kreis) führt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 bis 3 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Hausmülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Verfahren nach § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Pinneberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1
und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (Kunden) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die männliche Schreibweise benutzt worden. Die Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1 Begriffsbestimmung

Abfälle im Sinne dieser AGB sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss und die in privaten Haushaltungen angefallen sind. Hierzu gehören auch Abfälle, die aus anderen Herkunftsbereichen stammen und gemeinsam mit Abfällen aus privaten Haushaltungen zur Abfuhr bereitgestellt werden.

§ 2 Kompostierbare Abfälle

(1) Kompostierbare Abfälle sind bewegliche Sachen organischen Ursprungs aus privaten Haushaltungen, insbesondere Küchen- und Gartenabfälle, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss und die sich zur Kompostierung eignen. 

(2) Kompostierbare Abfälle sind in den dafür zugelassenen Behältern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 4) bereitzustellen und dem Kreis zu überlassen, es sei denn, der Kreis hat im Verfahren nach § 3 Abs. 8 seiner Abfallwirtschaftssatzung im Einzelfall von der grundsätzlich bestehenden Anschluss- und Überlassungspflicht für kompostierbare Abfälle eine Befreiung erteilt. Die nach Satz 1 zu überlassenden Abfälle müssen frei von nicht kompostierbaren Stoffen oder Verunreinigungen, insbesondere von Kunststoffen jedweder Art, sein. Die Biotonnen nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 werden dem Kunden vom Kreis zur Verfügung gestellt. 

(3) Der Kreis behält sich vor, bestimmte organische Abfälle, die den Kompostierungsprozess (Verfahrenstechnik) und/oder die Kompostqualität negativ beeinflussen können, von der Entsorgung über die Biotonne auszuschließen, wie z.B. biologisch abbaubare Kunststoffe in Form von kompostierbaren/biologisch abbaubare kunststoffähnlichen Bioabfalltüten, Sammelbeutel nach DIN EN 13432, DIN EN 14995 und als kompostierbar/biologisch abbaubar gekennzeichnete Produkte wie z.B. Tragetaschen, Kaffeekapseln, Kaffeebecher, Einweggeschirr, Blumentöpfe, Katzenstreu. Eine solche Entscheidung wird in geeigneter Weise bekannt gegeben. In diesem Fall sind die Stoffe als Restabfall zu entsorgen.

§ 3 Schadstoffhaltige Abfälle

(1) Schadstoffhaltig sind Abfälle nach § 1 Satz 1, die nach § 48 KrWG als gefährliche Abfälle definiert sind sowie sonstige Abfälle, die aufgrund ihres Zustandes oder ihrer Zusammensetzung geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefahrenpotential eine besondere Abfallentsorgung erfordert. Hierzu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben und Lacke, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Holz- und Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien, Leuchtstoffröhren, Thermometer, Batterien und Desinfektionsmittel.

(2) Schadstoffhaltige Abfälle nach Absatz 1 sind dem Kreis getrennt von sonstigen Abfällen in haushaltsüblichen Mengen zu überlassen, soweit nicht eine Rückgabemöglichkeit bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung besteht. Die Sammlungssysteme und Termine der Sammlungen werden in geeigneter Weise bekanntgemacht.

§ 4 Sperrige Abfälle

(1) Sperrige Abfälle sind haushaltsübliche, bewegliche Sachen aus privaten Haushaltungen, die zur Wohnungseinrichtung oder zum Hausrat gehören und die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter (§ 8 Abs. 1) passen, ein Gewicht von 70 kg je Einzelstück nicht überschreiten, nicht größer als 3,00 m x 1,00 m x 1,00 m je Einzelstück sind und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zum Sperrmüll zählen insbesondere:

  • Matratzen
  • Betten
  • Kinderwagen
  • Möbel
  • Fahrräder
  • Teppichböden.

(2) Brauchbare Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie funktionsfähige Bestandteile aus dem Hausrat sind entsprechend der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer weiteren Verwendung zuzuführen (§ 2 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung). Der Kreis gibt Auskunft über Stellen, die ggf. gebrauchte Geräte und Möbel annehmen.

(3) Sperrige Abfälle werden nach schriftlicher Anforderung abgefahren. Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher schriftlich bzw. auf elektronischen Weg bekannt gegeben. Der bereitgestellte Sperrmüll darf pro Haushalt 5 Kubikmeter je Abfuhr nicht überschreiten. Neben der Abfuhr ist die entgeltfreie Selbstanlieferung zum Recyclinghof (RCH) des Abfallwirtschaftszentrums Tornesch-Ahrenlohe möglich. Bei größeren Mengen entscheidet der Kreis im Einzelfall. Die Abfuhr von sperrigen Abfällen oder deren Anlieferung beim RCH ist insgesamt bis zu viermal im Jahr entgeltfrei möglich. 

(4) Sperrige Abfälle sind am Vorabend des Abfuhrtages bzw. am Abfuhrtag bis spätestens 6.30 Uhr so gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet am Fahrbahnrand bereitzustellen, dass die Straße nicht beschmutzt und der Verkehr nicht behindert wird sowie eine Verletzung von Personen ausgeschlossen und ein zügiges Verladen möglich ist.

(5) Änderungen, Einschränkungen und Erweiterungen der Sperrmüllabfuhr gibt der Kreis in geeigneter Weise bekannt.

(6) Nicht zum Sperrmüll gehören:

  • Gegenstände, die von Bau-, Umbau- und Renovierungsarbeiten herrühren (insbesondere Bauschutt, Bodenaushub, Sanitärgegenstände, Zäune, Fenster, Türen, Rollläden, Tapetenreste)
  • in Kartons, Säcken und ähnlichen Behältnissen verpackte Kleinteile
  • organische Abfälle
  • Haushaltsauflösungen.

Im Zweifelsfall entscheidet der Kreis.

(7) Unzulässigerweise bereitgestellte Gegenstände, die bei der Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt wurden, sind von dem Abfallbesitzer unverzüglich zurückzunehmen.

§ 5 Elektro- und Elektronikaltgeräte

(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind vom Besitzer entsprechend der Regelungen nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) einer vom übrigen Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.

(2) Elektro und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten können vom Besitzer kostenlos an der Sammelstelle im Abfallwirtschaftszentrum Tornesch (Recyclinghof) angeliefert werden.
Großgeräte aus privaten Haushalten werden nach schriftlicher Anforderung auch im Holsystem abgeholt. Die Regelungen des § 4  gelten entsprechend. Zu den Großgeräten zählen insbesondere

  • Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Elektroherde),
  • Großgeräte der Informationstechnik und Unterhaltungselektronik (z.B. Computer, Drucker, Monitore, Fernsehgeräte, Video-Geräte, HiFi-Anlagen)

(3) Zusätzliche Sammelstellen für Haushaltskleingeräte (z.B. Bügeleisen, Toaster, Wecker, Haartrockner, Bohrmaschine) werden vom Kreis in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 6 Altpapier/sonstige Abfälle

(1) Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen - PPK - ) ist dem Kreis mit dem Ziel einer Verwertung getrennt von anderen Abfällen zu überlassen. Die Überlassung erfolgt über Altpapierbehälter (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) oder Einwurf in die im Kreisgebiet aufgestellten Container für Altpapier. 

(2) Sonstige Abfälle, für die der Kreis entsorgungspflichtig ist, die aber nicht gemeinsam mit den herkömmlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen gesammelt werden können (z.B. Bauabfälle), sind in Abstimmung mit dem Kreis im Einzelfall der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

§ 7 Restabfälle

 (1) Restabfälle sind beseitigungspflichtige Abfälle nach § 1, die nicht unter die §§ 2 bis 6 AGB fallen.

(2) Restabfälle nach Absatz 1 sind dem Kreis in den nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 3 zugelassenen Abfallbehältern zu überlassen. Die festen Abfallbehälter nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie die Abfallsäcke nach § 8 Abs. 1 Ziffer 2 werden dem Kunden vom Kreis zur Verfügung gestellt.

§ 7a Unterflursysteme

Unterflursysteme sind unterirdische Abfallsammelstationen. Sie bestehen aus einem im Erdboden zu versenkenden Betonschacht mit einem Volumen für 5 m3 Unterflurbehälter mit Sicherheitsplattform, sowie dem eigentlichen Unterflurbehälter mit senkrechter Einfüllsäule.

§ 8 Zugelassene Abfallbehälter

(1)    Folgende Abfallbehälter sind zugelassen:

  1. Restabfallbehälter mit 80, 120, 240 oder 1.100 Liter Füllraum (Müllgroßbehälter - MGB) sowie Unterflurbehälter mit 3, 4 und 5 m3.
  2. In der Gemeinde Helgoland sind anstelle der Behälter nach Ziffer 1 ausschließlich Abfallsäcke mit einem Füllraum von 40 Liter und der amtlichen Kennzeichnung "Kreis Pinneberg" und der jeweiligen Jahreszahl zugelassen.
  3. Bio-Tonnen mit 80, 120 oder 240 Liter Füllraum sowie Unterflurbehälter mit 2 und 3 m3.
  4. Altpapierbehälter mit 120, 240 oder 1.100 Liter Füllraum sowie Unterflurbehälter mit 3, 4 und 5 m3.

(2) Die gefüllten festen Abfallbehälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

  • bei MGB mit 80 l Füllraum 40 kg
  • bei MGB mit 120 l Füllraum 50 kg
  • bei MGB mit 240 l Füllraum 70 kg
  • bei MGB mit 1.100 l Füllraum 400 kg
  • bei Unterflurbehälter bis 3000 l Füllraum 2000 kg.
  • bei Unterflurbehälter mit 4000 l Füllraum 2400 kg
  • bei Unterflurbehälter mit 5000 l Füllraum 2800 kg

(3) Für das Einsammeln vorübergehend verstärkt anfallender Restabfälle dürfen neben den festen Restabfallbehältern nur Restabfallsäcke mit 80 l Füllraum und der amtlichen Kennzeichnung "Kreis Pinneberg" verwendet werden, die bei den vom Kreis beauftragten Vertriebsstellen käuflich zu erwerben sind. 

(4) Für das Einsammeln vorübergehend verstärkt anfallender Gartenabfälle dürfen neben den festen Bio- Tonnen nur Abfallsäcke aus Papier mit 80 l Füllraum und der amtlichen Kennzeichnung "Kreis Pinneberg - Gartenabfallsack" verwendet werden, die bei den vom Kreis beauftragten Vertriebsstellen käuflich zu erwerben sind.

(5) Alle einem Grundstück zugeordneten Behälter nach Abs. 1 Nr. 1 (Restabfallbehälter) und Abs. 1 Nr. 3 (Bio-Tonnen) werden mit Aufklebern sowie einem codierten Speicherchip versehen. Der Chip erlaubt die eindeutige Zuordnung des jeweiligen Behälters zu einem bestimmten Grundstück. Die in ihm enthaltene Information (Identifikationsnummer) wird über ein im Sammelfahrzeug installiertes Lesegerät bei der Leerung der Behälter erfasst. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises haben die Anbringung und Befestigung des Chips und der Aufkleber zuzulassen und zu dulden. Behälter ohne Chip sind nicht zugelassen und werden nicht entleert. Es ist untersagt, Behälter eines Grundstücks eigenmächtig auf ein anderes Grundstück umzusetzen.

§ 9 Art und Durchführung der Abfallentsorgung

(1) Der Abfall wird an dem durch den Kreis festgelegten Wochentag abgefahren. Die Restabfallbehälter sind entsprechend der gewählten Leerungshäufigkeit

  • zweimal wöchentlich (nur Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum)
  • wöchentlich (nur Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum, Unterflurbehälter für Restabfälle sowie Abfallsäcke auf Helgoland)
  • 14-täglich (Regelabfuhr für alle Restabfallbehälter) oder 4-wöchentlich (nur für Restabfallbehälter mit 80 l, 120 l oder 1.100 l Füllraum) bereitzustellen.

Die Abfuhr der Bio-Abfallbehälter erfolgt 14-täglich.
Die Abfuhr der Altpapierbehälter erfolgt vierwöchentlich.
Der Kreis kann zeitlich begrenzt oder für bestimmte Abfuhrbezirke einen längeren oder kürzeren Abfuhrzeitraum festlegen. Der Kreis ist nicht verpflichtet, unzulässigerweise bereitgestellte Behälter zu leeren. 

(2) Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum sowie Unterflurbehälter können auf schriftlichen Antrag des Entgeltschuldners ( § 13 ) außerhalb der regulären Abfuhrtage gegen Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts entleert werden (Bedarfsabfuhr/Sonderentleerung). 

(3) Die für eine 4-wöchentliche Leerung zugelassenen Restabfallbehälter werden gekennzeichnet. Soweit die Behälter im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehen, haben diese die Kennzeichnung zu dulden. 

(4) Können Abfallbehälter aus einem vom Abfallerzeuger/ -besitzer zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Das gleiche gilt, wenn Straßen oder Wege durch abgestellte Fahrzeuge oder andere Hindernisse soweit verengt werden, dass ein sicheres Durchfahren nicht möglich ist. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. 

(5) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt haben die Anschlusspflichtigen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. 

(6) Fällt ein feststehender Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird in der Regel die Abfuhr an dem folgenden Werktag (einschließlich Samstag) nachgeholt. Gleichzeitig verschiebt sich die an den folgenden Werktagen derselben Woche stattfindende planmäßige Abfuhr jeweils um einen Tag. Abweichende Regelungen werden durch geeignete Bekanntmachung getroffen, dies gilt insbesondere für den Fall, dass zwei gesetzliche Feiertage in eine Woche fallen. 

(7) Die Abfallbehälter sind stets geschlossen zu halten. Die festen Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel gut schließen, eine Entleerung durch den Kippvorgang und eine ordnungsgemäße Abfuhr möglich ist. Abfälle dürfen weder in die Abfallbehälter eingestampft noch in anderer Weise verdichtet noch in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen. Sperrige Gegenstände, Schnee oder Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder die Entsorgungsanlagen beschädigen oder beeinträchtigen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gefüllt werden. Im Winter sind von dem Abfallerzeuger/-besitzer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit auch bei Frost die Entleerung der Abfallbehälter erfolgen kann. Die Abfallerzeuger/ -besitzer haften für Schäden an Personen, Fahrzeugen und Anlagen, die durch falsche Deklaration der überlassenen Abfälle oder durch Einbringen nicht zugelassener Abfälle entstehen. 

(8) Biobehälter werden nicht entleert, wenn sie entgegen § 2 mit anderen als den danach zugelassenen Abfällen befüllt wurden. Die Entleerung solcher Behälter erfolgt im Rahmen der Restmüllabfuhr gegen Entrichtung eines Zusatzentgelts. Bei fortgesetzter missbräuchlicher Nutzung der Biobehälter kann der Kreis die Biobehälter einziehen. In diesem Fall wird ein zusätzliches Behältervolumen für Restabfälle von mindestens 40 l/Haushalt und Woche festgesetzt. 

(9) Abfallbehälter werden nicht entleert, wenn festgestellt wird, dass in ihnen ausgeschlossene Abfälle nach § 6 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung gesammelt worden sind. 

(10) Rest- und Gartenabfallsäcke müssen am Abfuhrtag zugebunden am Straßenrand neben den entsprechenden Abfallbehältern abgestellt werden. Die Säcke müssen unbeschädigt sein, dürfen nur bis zur Füllmarke befüllt sein, nicht mehr als 15 kg wiegen und müssen von Hand verladen werden können. 

(11) Altpapierbehälter werden nicht entleert, wenn sie entgegen § 6 Abs. 1 mit anderen als den danach zugelassenen Abfällen befüllt wurden. Die Entleerung solcher Behälter erfolgt im Rahmen der Restmüll-abfuhr gegen Entrichtung eines Zusatzentgelts. Bei fortgesetzter missbräuchlicher Nutzung kann der Kreis die Altpapierbehälter einziehen.

§ 10 Regelungen auf Helgoland

Für die Gemeinde Helgoland können von den Bestimmungen dieser AGB abweichende Regelungen bei der Durchführung der Entsorgung von Sperrmüll, Restmüll, Bioabfall, schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikschrott sowie Altpapier getroffen werden. Der Kreis gibt dies in geeigneter Weise bekannt.

§ 11 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferung

(1) Sperrige Abfälle (§ 4), Elektro- und Elektronikschrott (§ 5), schadstoffhaltige Abfälle (§ 3), Restabfälle (§ 7), die nicht über die zugelassenen Abfallbehälter oder amtliche Restabfallsäcke entsorgt werden können, kompostierbare Gartenabfälle (§ 2) und Altpapier/Sonstige Abfälle (§ 6) sowie Abfälle gemäß § 6 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung können von den Abfallbesitzern nach Maßgabe dieser AGB und den jeweils geltenden Benutzungsordnungen bei den in § 7 Abfallwirtschaftssatzung genannten Entsorgungsanlagen selbst angeliefert oder durch von ihnen beauftragte Dritte angeliefert werden (Selbstanlieferer).

(2) Bei der Anlieferung der Abfälle auf den Entsorgungsanlagen gehen die Abfälle mit der Überlassung in das Eigentum des vom Kreis beauftragten Dritten über.

(3) Der Kreis kann die Selbstanlieferungen durch Anordnungen für den Einzelfall abweichend von Abs. 1 regeln.

§ 12 Benutzungsentgelte

(1) Der Kreis erhebt für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von mit diesen gemeinsam erfassten Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen Benutzungsentgelte, die in Form von Grund- und Leistungsentgelten erhoben werden.

(2) Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Tarif der privatrechtlichen Benutzungsentgelte, der als Anlage 1 Bestandteil dieser AGB ist.

§ 13 Entgeltschuldner

Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises haben als Schuldner für die Inanspruchnahme der vom Kreis geleisteten Abfallentsorgung das Benutzungsentgelt nach § 12 dieser AGB zu zahlen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Entgeltschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsentgelte. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Erfolgt die Abfallentsorgung mehrerer Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter (§ 3 Abs. 10 Abfallwirtschaftssatzung), sind die jeweiligen Grundstückseigentümer, Wohnungs- oder Teileigentümer bzw. Erbbauberechtigte Gesamtschuldner.

§ 14 Bemessungsgrundlagen

(1)  Die Grundentgelte nach § 12 werden für jedes an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließende Grundstück (§ 3 Abfallwirtschaftssatzung) nach der Anzahl der Benutzungseinheiten erhoben. Eine Mindestanzahl an Benutzungseinheiten für das jeweils anzuschließende Grundstück wird auf der Grundlage der Behältergröße und der Abfuhrhäufigkeit festgelegt (§ 14 Abs. 5).

(2) Benutzungseinheit nach Absatz 1 ist auf jedem angeschlossenen Grundstück

a) jeder Haushalt im Sinne von § 3 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung.
b) jede andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Einrichtungen wie

  • Läden, Handwerksbetriebe, Geschäftsräume, freiberufliche Tätigkeiten und
  • sonstige Einrichtungen, soweit die Abfälle gemeinsam mit den von den privaten Haushaltungen genutzten Behältern gesammelt werden.

(3) Soweit ein Haushalt mit einem anderen grundentgeltpflichtigen Haushalt eine direkte räumliche Verbindung aufweist, kann auf begründeten Antrag des Entgeltschuldners (§ 13) das Grundentgelt für einen Haushalt erlassen werden, wenn die Erhebung des Grundentgeltes nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Haushalt als Teil des anderen grundentgeltpflichtigen Haushalts anzusehen ist und in ihm Personen leben, die wegen einer Krankheit oder ihres Alters von dem anderen Haushalt versorgt werden.

(4) Bei gemeinsam genutzten Restabfallbehältern (Haushalte und Gewerbe und/oder sonstige Einrichtungen) werden Grundentgelte nach Abs. 2 Buchstabe a) und b) nebeneinander erhoben.

(5) Je angeschlossenem Grundstück wird mindestens folgende Anzahl von Benutzungseinheiten je Restabfallbehälter erhoben:

 

wöchentl.
Entleerung

14-tgl.
Entleerung

4-wöchentl.
Entleerung

2x-wöchentl.
Entleerung

    80 l Behälter

  1

  1

  1

  -

  120 l Behälter

  1

  1

  1

  -

  240 l Behälter

  -

  2

  -

  -

1100   l Behälter

  9

  6

  4

 18

3000   l Behälter

 27

 18

  -

  -

4000   l Behälter

 36

 24

  -

  -

5000   l Behälter

 45

 30

  -

  -

 

(6) Die Höhe der Leistungsentgelte nach § 12 wird nach der Größe, der Anzahl und dem Füllvolumen der Restabfallbehälter sowie der Häufigkeit ihrer Entleerung bemessen.

(7) Für die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen (§ 2) wird ein Entgelt erhoben, das sich nach der Anzahl und dem Füllvolumen der Abfallbehälter (Bio-Tonnen) bemisst.

(8) Für die Benutzung der Einrichtungen des Abfallwirtschaftszentrums Tornesch-Ahrenlohe durch Selbstanlieferer werden gesonderte Entgelte erhoben.

(9) Für die Anschlusspflichtigen wird kalenderjährlich die erste Änderung eines Abfallbehälters ohne die Erhebung gesonderter Entgelte durchgeführt. Für jede weitere Änderung erhebt der Kreis eine Verwaltungskostenpauschale zur Abdeckung des besonderen Verwaltungsaufwandes.

§ 15 Festsetzung des Entgelts, Fälligkeiten

(1) Die Benutzungsentgelte für die Entsorgung von Abfällen werden durch Entgeltrechnung festgesetzt.

(2) Die Benutzungsentgelte für die Entsorgung von Abfällen aus Abfallbehältern gemäß § 8 Abs. 1 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres ohne Abzug fällig. Entsteht oder ändert sich die Entgeltpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so wird für das für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtenden Benutzungsentgelt, die Fälligkeit durch Rechnung bestimmt. Auf schriftlichen Antrag kann das Entgelt für ein Kalenderjahr in einer Summe am 1.7. des betreffenden Jahres gezahlt werden.

(3) Für die übrigen Entsorgungsleistungen wird die Fälligkeit durch Rechnung bestimmt. Die Ausgabe von Abfallsäcken gemäß § 8 Abs. 3 und 4 sowie die Annahme von selbstangelieferten Abfällen gemäß § 11 erfolgen nur gegen Barzahlung ohne Abzug.

§ 16 Privatrechtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren

(1) Zahlt der Kunde das geschuldete Benutzungsentgelt nicht bis spätestens zum vereinbarten Leistungs- zeitpunkt nach § 15 Abs. 2 und 3, so kommt er in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

(2) Als Folge des Schuldnerverzugs hat der Kreis neben dem weiterbestehenden Erfüllungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Verzugsschadens.

(3) Zum Ausgleich des Verzugsschadens nach Absatz 2 wird die Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 i.V. mit § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) verzinst. Darüber hinaus werden Mahnkosten nach Maßgabe des Tarifs der privatrechtlichen Benutzungsentgelte (Anlage 1 zu § 12) geltend gemacht, soweit nicht im Einzelfall nach Verzugseintritt ein höherer Schaden entstanden ist.

(4) Wenn der Schuldnerverzug nach Absatz 1 eingetreten ist, erfolgt die Forderungsvollstreckung grundsätzlich nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (Bekanntmachung vom 12.09.1950) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Öffentlich-rechtliche Vollstreckung

(1) Ansprüche des Kreises auf privatrechtliche Geldforderungen werden gegenüber den Kunden nach Maßgabe der Vorschriften über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach §§ 319, 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(2) Die öffentlich-rechtliche Vollstreckung der privatrechtlichen Geldforderungen wird eingestellt, wenn der Vollstreckungsschuldner schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Pinneberg (Kreiskasse) als Vollstreckungsbehörde Einwendungen gegen diese Forderung erhebt. Die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, vorausgesetzt, der Kreis als Vollstreckungsgläubiger weist innerhalb eines Monats nach, dass er wegen der Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat.

(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 2 eingestellt, wird die Forderung privatrechtlich nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (Bekanntmachung vom 12.09.1950) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 18 Bekanntmachungen

Eine geeignete Bekanntmachung im Sinne dieser AGB kann wie folgt bewirkt werden:

  • amtliche Bekanntmachung im Sinne der Hauptsatzung des Kreises Pinneberg und/oder
  • Anzeigen in den Regionalzeitungen oder
  • Handzettel (Verteilung über Abfallabfuhr) oder
  • Hauswurfsendungen, elektronische Medien.

Im übrigen gilt § 5 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung.

§ 19 Unmöglichkeit, Ruhen der Leistungs- und Entgeltpflicht

(1) Ist dem Kreis oder seinen Erfüllungsgehilfen die Erbringung der Leistung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand (z. B. höhere Gewalt, Streik), nicht möglich, so sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

(2)  Wird die Abfallentsorgung eines Grundstückes auf begründeten Antrag des Entgeltschuldners (§ 13) mindestens 3 volle Kalendermonate lang nicht durchgeführt, insbesondere bei zeitweise nicht bewohnten Grundstücken, ruht die Entgeltpflicht für das Leistungsentgelt für den Zeitraum der Unterbrechung. Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor Eintritt des Ruhens der Entgeltpflicht schriftlich vom Anschlusspflichtigen beim Kreis zu stellen. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. Bei Abmeldung von Restabfallbehältern wegen Leerstandes einer Wohnung oder eines Gebäudes wird das Grundentgelt für 3 Kalendermonate weiterberechnet, beginnend mit dem 1. des Folgemonats, in dem der Behälter eingezogen wurde. Die Weiterberechnung erfolgt nicht, wenn wegen Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen eine Anschlusspflicht im Sinne von § 3 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung auf Dauer nicht mehr besteht.

(3) Sofern die Unterbrechung nicht von vornherein befristet ist, ist das Ende der
Unterbrechung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für das Wiedereinsetzen der Entgeltpflicht und die Fälligkeit gilt § 15 sinngemäß.

§ 20 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist grundsätzlich durch Regelungen des geltenden Rechts zu ersetzen. Liegen gesetzliche Regelungen nicht vor, so wird die unwirksame Bestimmung in der Weise ersetzt, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Gleiches gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entstehen sollte.

§ 21 Haftung

Sollte der Kreis, aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf ein jeweiliges Monatsentgelt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Kreises oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Kreises beruhen sowie bei der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kreises oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Kreises beruhen.

§ 22 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag über die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen beginnt mit dem ersten des Monats, in dem das Grundstück an die Abfallentsorgung angeschlossen bzw. für den Bereich der Gemeinde Helgoland Restabfallsäcke ( § 8 ) für das Grundstück zur Verfügung gestellt worden sind.
Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschluss- und Benutzungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises erlischt und dieses dem Kreis nach Maßgabe des § 8 der Abfallwirtschaftssatzung angezeigt worden ist.

(2) Darüber hinaus kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals schriftlich gekündigt werden, wenn der Kunde nachweist, dass auf dem angeschlossenen Grundstück künftig keine überlassungspflichtigen Abfälle mehr anfallen.

(3) Eine Anpassung des Behältervolumens an den veränderten Bedarf ist auch zum Ende eines Monats möglich, sofern die Änderung mindestens drei Wochen vorher vom Entgeltschuldner schriftlich angemeldet wird.

§ 23 Leistungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für die vom Kunden zu erbringende Leistung wird der Geschäftssitz des Kreises Pinneberg in Elmshorn vereinbart. Der Gerichtsstand ist Elmshorn.

Elmshorn, den 27.11.2020

Kreis Pinneberg
Der Landrat
gez. O. Stolz

O. Stolz

 

Nachfolgende Änderungen/Nachträge sind in diese Lesefassung mit integriert worden:

  • 3. Änderung (Inkrafttreten zum 01.01.2016)
  • 4. Änderung (Inkrafttreten zum 01.01.2020)
  • 5. Anderung (nicht in Kraft getreten)
  • 6. Änderung (Inkrafttreten zum 01.01.2024)

 

Anlage 1: Tarife der privatrechtlichen Benutzungsentgelte

- gültig ab 01.01.2024 -

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